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Bundestag beschließt Wärmeplanungsgesetz mit Änderungen

Der Bundestag hat am Freitag, 17. November 2023 in 2./3. Lesung den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärme-netze (Wärmeplanungsgesetz) in der vom federführenden Ausschuss für Wohnen, Stadtentwick-lung, Bauwesen und Kommunen empfohlenen Fassung beschlossen.

Mit dem Gesetz werden Länder und Kommunen verpflichtet, auf ihrem Gebiet eine flächende-ckende Wärmeplanung durchzuführen. Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohner sollen bis Ende Juni 2026 eine Wärmeplanung vorlegen, Kommunen mit weniger Einwohner haben dafür zwei Jahre mehr Zeit. Auf Basis einer Bestandsanalyse der in einem Gebiet vorhandenen Heizun-gen und einer Potenzialanalyse von regional verfügbaren erneuerbaren Wärmequellen (Geother-mie, Solarenergie, Umweltwärme, Abwärme und Biomasse) soll vor Ort die beste Lösung für die Umstellung auf eine klimaneutrale Wärmeversorgung gefunden werden.
Das Gesetz ergänzt das novellierte Gebäudeenergiegesetz (Heizungsgesetz), welches die Gebäu-deeigentümer verpflichtet, bei Einbau oder Austausch ihrer Heizung nach Vorliegen einer Wärme-planung mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien zu nutzen. Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) tritt gemeinsam mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) am 1. Januar 2024 in Kraft. Das Gesetz muss nun noch den Bundesrat passieren, es ist nicht zustimmungspflichtig.
Die wesentlichen Änderungen im WPG und BauGB betreffen folgende Punkte:
- Errichtung und Betrieb von Anlagen, Nebenanlagen und Wärmenetz liegen nun im überragen-den öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit (§ 2 Abs. 3).
- Begriffe wurden alphabetisch geordnet (§ 3) und Klarstellungen vorgenommen, z. B. anstatt Wohnungswirtschaft nun Immobilienwirtschaft, da auch Nichtwohngebäude betroffen sind.
- Informationen aus Energieausweisen sollen nun nicht mehr erhoben werden.
- Erhobene Daten dürfen nun auch zu anderen Zwecken genutzt werden (§ 10 Abs. 5), soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt und dies im öffentlichen Interesse liegt, insbe-sondere zur Erstellung integrierter Konzepte der Städtebauförderung, energetischer Quartiers-konzepte oder für Maßnahmen der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze.
- Die Festlegung von für Wärme- oder Wasserstoffnetze ungeeignete Gebiete werden an die wei-tere Bedingung geknüpft, dass vor Ort keine erneuerbaren Wärmequellen oder unvermeidbare Abwärme vorhanden sind (§ 14 Absätze 2 und 3).
- Auf eine Wärmeplanung kann in Gebieten mit vollständig oder nahezu vollständig auf erneuer-baren Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme beruhender Wärmeversorgung verzichtet werden (§ 14 Abs. 6).
- Bei der Einteilung eines beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgunggebiete sind bei den Wärmegestehungskosten sowohl die Investitionskosten inkl. Infrastrukturausbaukosten als auch die Betriebskosten über die Lebensdauer zu berücksichtigen (§ 18 Absatz 1).
- Wärmepläne müssen nicht mehr einer durch Landesrecht bestimmten Stelle zur Genehmigung vorgelegt werden, sondern nur angezeigt werden (§ 24).
- Betreiber von Gasverteilnetzen müssen nicht zum Zeitpunkt der Einteilung der Versorgungsge-biete grünes Methan als kosteneffizient und bezahlbar darstellen (§ 28 Abs. 2).
- Neue Wärmenetze müssen nun nicht mehr bereits ab 1. Januar 2024 zu einem Anteil von min-destens 65 Prozent Wärme aus erneuerbaren Energien und/oder aus unvermeidbarer Abwärme liefern, sondern erst ab 1. März 2025 (§ 30 Abs. 1).
- Der Anteil Biomasse an der jährlichen Wärmemenge ist erst in Wärmenetzen mit einer Länge von mehr als 50 km zu begrenzen: ab 1. Januar 2024 auf max. 25% (§ 30 Abs. 2) und ab dem 1. Januar 2045 auf max. 15% (§ 31 Abs. 2).
- Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrpläne sind alle 5Jahre zu überprüfen und zu aktualisieren (§ 32 Abs. 1).

Nachricht vom 11.12.23 09:49

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